19.11.2020
Sonderregelungen im Vereinsrecht im COVID-19-Gesetz bis 31.12.2021 verlängert
Am 28.10.2020 hat der Gesetzgeber im Bundesgesetzblatt die Rechtsverordnung zur Verlängerung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verkündet (BGBl. Teil I 2020 Nr. 48 v. 28.10.2020, S. 2258). Damit verlängert sich die Geltung der §§ 1 bis 5 des Gesetzes bis zum 31.12.2021 (ursprünglich 31.12.2020). das beinhaltet u.a.: automatische Verlängerung der Amtszeit von Vereinsvorständen Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung mit/ohne Briefwahl Durchführung schriftlicher Umlaufverfahren außerhalb einer Mitgliederversammlung und Durchführung von Vorstandssitzungen. Diese Regelungen im Gesetz ergänzen die bestehenden Regelungen im BGB-Vereinsrecht und können von jedem Verein oder Verband angewendet werden, auch ohne dass dazu in der eigenen Satzung eine Regelung enthalten ist. Diese gesetzlichen Übergangsregelungen sind vor allem dann relevant, wenn Vereine und Verbände auch im Jahr 2021 keine Mitgliederversammlungen als sogenannte Präsenzveranstaltung durchführen können und dadurch zum Beispiel keine Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und Haushaltsgenehmigungen stattfinden können. siehe auch Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20.10.2020